Betriebsanleitung
Gemäss Artikel 5 der RL 98/37/EG «MaschRL» muss der Maschinen-Hersteller vor der Inbetriebnahme der Maschine sicherstellen, dass dem Betreiber die erforderlichen Informationen in Form einer Betriebsanleitung zur Verfügung stehen.
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtsprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaates beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine «Originalbetriebsanleitung» oder eine «Übersetzung der Originalbetriebsanleitung» sein, im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Unsere Spezialisten beraten Sie in allen Fragen rund ums Thema «Betriebsanleitung», sie sind aber auch kompetent und erfahren, die komplette Richtlinienkonforme Betriebsanleitung für Sie zu erstellen.